Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_1453/2019

6B_1453/2019

Rubrum

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2019 (BK 19 345).

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 12. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Mitglieder und Mitarbeiter von Behörden, Gerichten, Parlamenten und staatlichen Kommissionen sowie zweier (privatrechtlicher) Gesellschaften.

Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern infolge Nichtleistung der verlangten Prozesssicherheit in Höhe von Fr. 500.- nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3.

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den Nichteintretensentscheid beziehen, kann nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 383 — letto nella versione del 1 marzo 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 80 e Art. 81 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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