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6B_172/2014

6B_172/2014

Rubrum

Urteil vom 28. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sibylle Oser,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (mehrfacher versuchter Diebstahl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2013.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A._______ mit unangefochten gebliebenem Strafbefehl vom 16. April 2013 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

Auf das hiergegen gerichtete Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2013 nicht ein. Es erwägt, A.________ habe versäumt, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und die als Revisionsgrund angeführte Klaustrophobie geltend zu machen. Die Erkrankung sei ihm bereits im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses bekannt gewesen. Dass er verkannt habe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, stelle keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und sei im Übrigen nicht glaubhaft. Ziffer 1 des Strafbefehlsdispositiv halte ausdrücklich fest, dass die Freiheitsstrafe unbedingt sei.

2.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, sich materiell mit dem Revisionsgesuch zu befassen. Eventualiter sei das Revisionsgesuch vom Bundesgericht zu beurteilen. Das Obergericht habe unter offensichtlich unrichtiger Würdigung des Sachverhalts einen Revisionsgrund verneint. A.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

3.

Wer durch einen Entscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Ein Revisionsgesuch (gegen einen Strafbefehl) ist jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3).

4.

Die angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz verneine, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine neue Tatsache und damit um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handle. Dass sie in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Revisionsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs nicht eintritt, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe für ihn kein Anlass bestanden, seine Erkrankung bereits im Einspracheverfahren geltend zu machen, da er angenommen habe, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, weshalb diese willkürlich sein sollten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 ). Er setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, wie es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Strafbefehls zu dem allfälligen "Missverständnis", die Freiheitsstrafe von 60 Tagen sei bedingt ausgesprochen worden, gekommen sein soll. Zudem verkennt er, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht Gegenstand des (gerichtlichen) Strafverfahrens bildet, sondern im Vollzugsverfahren zu entscheiden ist.

5.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 410 — letto nella versione del 21 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 105, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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