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6B_188/2012

6B_188/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Diebstahl etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 15. November 2011.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer am 15. November 2011 im Appellationsverfahren des Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Ein früher gewährter bedingter Vollzug für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde widerrufen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch und eventuell eine geringere Strafe.

2.

Vor Bundesgericht angefochten werden kann nur das Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit Strafverfügungen des Amtsstatthalteramts oder einer ihm drohenden Ausweisung befasst (Beschwerde Ziff. 6-9), ist darauf nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer rügt, er habe vor der Vorinstanz seine Lage nicht hinreichend erklären können (Beschwerde Ziff. 2). Indessen führte die Vorinstanz eine Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer seinen in der Appellationserklärung gestellten Antrag abänderte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 lit. E und F). Inwieweit ihm das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, für die ihm vorgeworfenen Diebstähle gebe es keine konkreten und "überwältigenden" Beweise (Beschwerde Ziff. 4). Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Behauptung, es gebe für die Verurteilung keine hinreichenden Beweise, genügt als Begründung einer Willkürrüge nicht.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Union (Beschwerde S. 1). Nationale Strafbestimmungen sind indessen dort nicht ausgeschlossen, wo im verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung Zumutbare vorgekehrt worden ist, dieser indessen am Verhalten des Betroffenen scheitert (EuGH-Urteil C-329/11 vom 6. Dezember 2011 i.S. Achughbabian, N 46-50; THOMAS HUGI YAR, Das Urteil El Dridi, die EU-Rückführungsrichtlinie und der Schengen-Besitzstand, in: Jusletter 11. Juli 2011, Rz 11). Im vorliegenden Fall scheitert die Rückführung nach den Feststellungen der Vorinstanz daran, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (angefochtener Entscheid S. 8 E. 4.4). Folglich ist sein Einwand bereits aus diesem Grund nicht zu hören.

6.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den innern und äussern Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Strafregister sei bis 2011 in Ordnung gewesen (Beschwerde Ziff. 5). Dies trifft nicht zu. Bereits am 27. Februar 2008 wurde er unter anderem wegen Hehlerei und mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.4). Dieser Umstand wurde zu Recht straferhöhend gewichtet.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Freiheitsstrafe belaste die Beziehung zu seinen Töchtern (Beschwerde Ziff. 3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Sanktion darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.5). Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

Insgesamt ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.

7.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 10) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 E. 4.5) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 47 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 80, Art. 97, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 — letto nella versione del 11 marzo 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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