Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_192/2009

6B_192/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. April 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Januar 2009.

Erwägungen

1.

Am 7. September 2005 wurde einer Kindergartenklasse in Wil durch einen Polizeibeamten Verkehrsunterricht erteilt. X.________ wird vorgeworfen, trotz polizeilicher Halteanweisung nach dem Anhalten seines Fahrzeugs dieses nochmals einige Meter vorwärts bewegt und die Hupe betätigt zu haben. Weiter wird ihm zur Last gelegt, er habe anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei St. Gallen am 23. Februar 2006 in einem Waldstück bei der Thurau einen geladenen Revolver auf sich getragen, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen.

Mit Urteil des Einzelrichters Alttoggenburg-Wil vom 8. April 2008 wurde X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das SVG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Der Revolver wurde eingezogen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2009 abgewiesen.

X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch.

2.

Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.

Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 25 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 zu der Widerhandlung gegen das SVG und S. 4 - 10 zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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