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6B_193/2008

6B_193/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_193/2008/sst

Urteil vom 7. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Egli,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Januar 2008.

Sachverhalt

A.

X.________ lenkte am 24. Juni 2005, ca. 21.40 Uhr, den Personenwagen "Porsche Cayenne Turbo", Kontrollschild ZH AAAAA.________, auf der Schaffhauserstrasse in Neftenbach, ausserorts, Fahrtrichtung Henggart. Bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überholte er einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen. Dabei wurde er mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gemessen. Eine zweite Messung wenige Sekunden später ergab wiederum den gleichen Wert. In diesem Zeitpunkt war er mit seinem Fahrzeug bereits vor das überholte Fahrzeug auf die Normalspur eingeschwenkt. Aufgrund des technisch bedingten Sicherheitsabzuges von 4 km/h im Messbereich von 101 bis 150 km/h war eine gefahrene Geschwindigkeit von 110 km/h während und unmittelbar nach Abschluss des Überholmanövers erstellt.

B.

Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur sprach X.________ mit Urteil vom 18. Januar 2007 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 170.--, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben. Die von X.________ dagegen erklärte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 18. Januar 2008 ab, reduzierte jedoch die Busse auf Fr. 1'000.--.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies ist hier der Fall (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Qualifizierung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG).

2.1

Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259 E. 2c S. 263, mit Hinweis).

In subjektiver Hinsicht wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008, E. 6.3).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Er habe mit seinem zügig und völlig regelkonform ausgeführten Überholmanöver genau das Gegenteil der ihm zum Vorwurf gemachten vorsätzlich begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln bezweckt und die Geschwindigkeitsüberschreitung sei subjektiv nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Die Verkehrsgefährdung sei mit einem mit geringem Geschwindigkeitsunterschied ausgeführten Überholmanöver sehr viel grösser, weil sich das überholende Fahrzeug wesentlich länger auf der Gegenfahrbahn befinde. Auch ein Kolonnenfahren hinter einem langsamen Verkehrsteilnehmer führe oft zu gefährlichen Situationen, weil weitere Fahrzeuge aufschliessen und gleichzeitig zum Überholen mehrerer Fahrzeuge ansetzen würden. Deshalb könne ihm nicht vorgewerfen werden, er habe die Gefährdung fremder Interessen nicht bedacht und durch das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos gehandelt. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei die Geschwindigkeitsüberschreitung subjektiv nicht als schwerwiegend zu qualifizieren.

2.3

Die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt objektiv klarerweise den qualifizierten Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht (und nicht überschritten), ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (vgl. E. 2.1 hiervor).

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass wer die Höchstgeschwindigkeit in derart massiver Weise überschreitet, in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handelt (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 234; 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3). Die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt, dass ihm bei Einleitung des Überholmanövers klar war, dass er die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten werde, leitet er doch aus dem Umstand, dass das zu überholende Fahrzeug knapp unter 80 km/h fuhr, ab, er hätte dieses "zügig" überholen müssen. Bei solcher Sachlage geltend zu machen, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, grenzt an Trölerei.

3.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 2 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 27 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 4a — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

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