Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_194/2010

6B_194/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung, Raub usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 29. Oktober 2009.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 zweitinstanzlich in Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2009 unter anderem wegen versuchter (eventual)-vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB und Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise begangen als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 aStGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.

Wie bereits vor den kantonalen Instanzen erhebt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss erneut Vorwürfe der Manipulation der Strafuntersuchung, insbesondere der Fälschung von Unterlagen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der DNA-Analyse und macht insoweit eine Verletzung von Art. 5, 9, 10 BV geltend, ohne sich allerdings mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 9) zu befassen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie erwiese sich aber auch als unbegründet. Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Fälschung eines DNA-Ergebnisses sind - was das Obergericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift stichhaltig darlegt - nicht ersichtlich. So sind einerseits keinerlei Diskrepanzen zwischen den Originalakten und den Kopien des IRM Zürich betreffend das Gutachten vom 11. November 2005 und den Laborbericht vom 15. November 2005 auszumachen. Die erwähnten Unterlagen sind vielmehr identisch. Das Obergericht durfte deshalb, ohne in Willkür zu verfallen, implizit auf die Befragung der offerierten Zeugen verzichten. Andererseits handelt es sich bei den Dokumenten "Anfrage" der EDNA Koordinationsstelle Zürich vom 21. und 22. Juli 2005 um die standardisierte elektronische Rückmeldung von AFIS auf die erfolgten Suchläufe in der DNA-Datenbank. "Quelle" und "Versandweg" dieser Dokumente sind damit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers erkennbar. Zudem ist deren handschriftliche Unterzeichnung im System nicht vorgesehen, sie sind insofern auch nicht als unvollständig zu betrachten (angefochtener Entscheid S. 9 mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, namentlich S. 27-31). Den Vorwürfen des Beschwerdeführers ist damit insgesamt der Boden entzogen.

Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der unterbliebene Untersuch auf Schmauch sei willkürlich. Denn entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Ansicht hätte ihn der fehlende Nachweis von Schmauch als Täter in Anbetracht der vorliegenden Beweislage nicht auszuschliessen vermögen. Dies gilt namentlich aufgrund der unter der Fingerkuppe des Opfers einwandfrei sichergestellten DNA-Spur des Beschwerdeführers und unter weiterer Berücksichtigung der übrigen Belastungsindizien, wie etwa der DNA-Spur des Beschwerdeführers, welche an den abgerissenen Traggriffen der am Überfallort sichergestellten, mit Euro 10'300 gefüllten Plastiktasche des Täters nachgewiesen wurde, der Fund der abgerissenen Traggriffe (der Plastiktasche) in der Nähe des Fluchtautos, der Standort des Fluchtautos in der Nähe des Tatorts etc. Unter diesen Umständen kann hier offen bleiben, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - der Nachweis von Schmauch rund zwei Wochen nach der Tat bzw. der Schussabgabe ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung (Fund von Listen mit darin aufgeführten Banken in der Schweiz bei einem Bekannten des Beschwerdeführers, gegen den die deutschen Behörden ebenfalls wegen Verdachts der Verübung von Raubüberfällen ermittelten; der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser Bekannte zur Tatzeit im gleichen Hotel in der Schweiz logierte wie der Beschwerdeführer; Sprache des Beschwerdeführers) erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer legt insoweit lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne nachzuweisen, inwiefern diejenige des Obergerichts schlechterdings unhaltbar sein soll. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das Obergericht würdigt die erwähnten Indizien, welchen es im Rahmen der Gesamtwürdigung nur untergeordnete Bedeutung beimisst, in vertretbarer Weise. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 140 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 5, Art. 9 e Art. 10 — letto nella versione del 7 marzo 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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