Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_237/2010

6B_237/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

2. Y._______,

3. Z._______,

beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Paul Zbinden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (üble Nachrede usw.),

Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2010.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine kantonale Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht eingehalten hatte. Eine Wiederherstellung der Frist kam nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin ihren angeblich schlechten gesundheitlichen Zustand nicht hinreichend belegt hatte (angefochtener Entscheid S. 2 E. 1a). Dazu kam, dass sie die kantonale Beschwerde nicht genügend begründet hatte (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 1b). Soweit sie schliesslich die Unzuständigkeit der Behörden des Kantons Freiburg geltend machte, hatte sie das Recht dazu infolge Verspätung verwirkt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1c).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, weil sie sich nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beispiel das E-Mail eines Untersuchungsrichters ein, der (ohne allerdings den Fall näher zu kennen) festhält, der Kanton Bern sei für die Behandlung des Falles zuständig. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid indessen zur Frage, welcher Kanton materiell zuständig ist, nicht geäussert, sondern ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Recht zur Geltendmachung der Rüge verwirkt (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1c). Mit der Frage der Verwirkung befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 95 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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