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6B_237/2017

6B_237/2017

Rubrum

Urteil vom 20. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Drohung), Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Januar 2017.

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. Juli 2016 wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. Dieser erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Anlässlich des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vor dem Regionalgericht Oberland wurden am 8. November 2016 Vergleichsverhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer und der Privatkläger einigten, wobei Letzterer seinen Strafantrag zurückzog. Das Regionalgericht stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer daher gleichentags ein. Am 9. November 2016 reichte dieser beim Regionalgericht eine "Einspracheschrift" ein, in welcher er die Umstände der Einigungsverhandlung monierte, sinngemäss die Vereinbarung widerrief und das Obergericht anrief. Das Regionalgericht leitete die Eingabe zusammen mit den Akten an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen den Beschluss vom 20. Januar 2017 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen und zu entschädigen.

2.

Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse hat an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die beschuldigte Person ist daher grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde in Strafsachen eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4; siehe auch Urteil 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1).

3.

Bezüglich seines sinngemässen Vorbringens, er hätte freigesprochen werden müssen, fehlt es dem Beschwerdeführer somit an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass es alleine am Privatkläger war, darüber zu entscheiden, ob er seinen Strafantrag zurückziehen will oder nicht. Der Rückzug des Strafantrags im erstinstanzlichen Verfahren führt zur Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 329 Abs. 4 StPO). Dass sich der Beschwerdeführer wie geltend gemacht zur Vergleichsverhandlung gedrängt fühlte, tut daher nichts zur Sache. Dem Beschwerdeführer wurden in der Einstellungsverfügung keine Kosten auferlegt. Dieser ist auch insofern nicht beschwert.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei für 72 Stunden die Freiheit entzogen worden, davon 24 Stunden in Isolationshaft. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass es sich dabei um eine fürsorgerische Unterbringung handelte, welche nicht gestützt auf das Strafprozessrecht angeordnet worden sei und deshalb auch keine strafprozessualen Entschädigungsansprüche auslöse (angefochtener Entscheid E. 4 S. 4). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Weshalb anderweitig ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch bestehen könnte, kann der Beschwerde nicht rechtsgenügend entnommen werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten. Ihm sind daher keine Anwaltskosten entstanden. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, welche einen Anspruch auf Genugtuung begründen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

5.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 33 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 320, Art. 329 e Art. 429 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 81 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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