Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_260/2017

6B_260/2017

Rubrum

Urteil vom 29. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Haller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässig grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. November 2016.

Sachverhalt

A.

X.________ wird vorgeworfen, am 14. Juni 2015 auf der Autobahn A1 in Lindau Richtung Zürich vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt und dabei lediglich fünf Meter Abstand zu einer auf dem Überholstreifen fahrenden Polizeipatrouille gehalten zu haben.

B.

Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach X.________ am 19. Mai 2016 der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig und belegte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 500.--.

Dagegen führte X.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses befand mit Urteil vom 24. November 2016, X.________ habe sich lediglich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 1'500.--.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Busse von Fr. 1'500.-- auf Fr. 400.-- zu reduzieren.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe beim Sachverhalt die Fahrweise der Polizei unrichtig beurteilt. Diese habe den Vorfall eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weil sie darauf spekuliert habe, dass der Beschwerdeführer das Polizeifahrzeug übersehe. Das von der Polizeipatrouille erstellte Videomaterial sei zudem nicht verwertbar, weil die Polizei selber Verkehrsregeln leicht sowie polizeiliche Grundsätze und Pflichten vorsätzlich grob verletzt habe. Kausal für den Vorfall sei die Fahrweise der Polizei und nicht seine mangelhafte Aufmerksamkeit.

1.2

Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. Mai 2016 (vgl. dazu. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246) fest, es würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche ein (eventual-) vorsätzliches Verhalten seitens der Polizeipatrouille zur Provokation einer verkehrsregelwidrigen Fahrweise des Beschwerdeführers nahelegen würden. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, was eine allfällige Verkehrsregelverletzung der Polizei mit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu tun haben würde, sei nicht erwiesen, dass sich die Polizisten überhaupt strafbar gemacht hätten. Namentlich sei weder ein Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot noch eine Überschreitung der Nettogeschwindigkeit erstellt.

1.3

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1).

1.4

Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Polizeipatrouille habe Verkehrsregeln sowie polizeiliche Grundsätze und Pflichten verletzt, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 1.3 hievor) auseinanderzusetzen. Damit lässt er ausser Acht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.

Ist indessen gestützt auf die verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen von keinem rechtswidrigen Verhalten der Polizei auszugehen, erübrigen sich zum Vornherein sämtliche Weiterungen zur Frage der Verwertbarkeit des Videomaterials (vgl. dazu Art. 141 StPO; Urteil 6B_1023/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134) sowie zum Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig rechtswidrigen Verhalten der Polizei und der Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Williner

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 82 e Art. 141 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 34, Art. 44 e Art. 90 — letto nella versione del 1 ottobre 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 97 e Art. 106 — letto nella versione del 1 giugno 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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