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6B_289/2014

6B_289/2014

Rubrum

Urteil vom 13. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Februar 2014.

Sachverhalt

A.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 10. Februar 2014 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 363 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter solle das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden. Seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.

1.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.3

Die Vorinstanz legt den Strafrahmen korrekt fest, setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- sowie Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

1.3.1

Die Vorinstanz stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduziert die Freiheitsstrafe deswegen um 4 Monate. Weshalb sich die Verzögerung "weit mehr" zu seinen Gunsten auswirken müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar.

1.3.2

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit angenommen hat. Weil er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werde, laufe er Gefahr, die Schweiz verlassen zu müssen.

Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Die ausländerrechtlichen Folgen, welche den Beschwerdeführer allenfalls treffen könnten, drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteil 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen wird als andere ausländische Personen.

1.4

Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens.

Bei diesem Ausgang gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, wenn er unter Hinweis auf verschiedene Gesetzesbestimmungen sinngemäss vorträgt, die Vorinstanz hätte nur eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aussprechen dürfen und diese mit einer Geldstrafe verbinden müssen.

2.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione, Art. 62 — letto nella versione del 1 febbraio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2015, 1 luglio 2015, 20 luglio 2015, 29 settembre 2015, 1 ottobre 2015, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 15 settembre 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 giugno 2019, 1 dicembre 2019, 1 aprile 2020, 1 luglio 2021, 2 ottobre 2021, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022, 1 settembre 2022, 22 novembre 2022, 17 dicembre 2022, 1 aprile 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 15 ottobre 2023, 1 giugno 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 28 maggio 2025, 15 giugno 2025, 1 agosto 2025, 1 febbraio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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