Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 51 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_307/2021

6B_307/2021

Rubrum

Urteil vom 31. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Februar 2021 (51/2021/3/D).

Erwägungen

1.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2020 gelangte die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2021 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 15. Januar 2021 gab dieses der Beschwerdeführer Gelegenheit bis 28. Januar 2021, ihre Eingabe mit einer rechtsgenüglichen Unterschrift versehen nachzureichen, ansonsten im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachreichte, trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 9. Februar 2021 auf das Rechtsmittel wegen Formungültigkeit androhungsgemäss nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Mai 2021 aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 21. Mai 2021 zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Frist lief ungenutzt ab. Schon aus diesem Grund ist androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch mangels einer tauglichen Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz ist auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel mangels Nachreichen einer eigenhändigen Unterschrift innert angesetzter Nachfrist und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen androhungsgemäss nicht eingetreten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Sie macht insbesondere nicht geltend, die vorinstanzliche Aufforderung zur Mangelbehebung innert Nachfrist und Androhung der Säumnisfolgen nicht erhalten und/oder nicht verstanden zu haben. Stattdessen wendet sie vor Bundesgericht sinngemäss nur ein, eine gescannte Unterschrift sei für die Fristwahrung ausreichend (Beschwerde S. 3). Damit bekräftigt sie im Ergebnis lediglich den im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt. Inwiefern die von ihr angerufenen Grundsätze (Treu und Glauben, Verfahrensfairness, Verhältnismässigkeit im Sinne des überspitzten Formalismus) verletzt sein könnten, vermag sie nicht zu sagen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden sein muss und eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterschrift (z.B. durch Scannen) nicht ausreicht (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1; Urteil 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2). Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 110 — letto nella versione del 1 marzo 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in