Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_35/2007

6B_35/2007

Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 21. März 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (Betrug etc.),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 19. Januar 2007.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Betruges etc. nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es seien die Nichteintretenverfügung aufzuheben und die Strafklage an die Bundesanwaltschaft zwecks Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens weiterzuleiten. Der ursprünglichen Strafanzeige vom 15. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei gegen die Angeschuldigten und eventuelle weitere Mitbeteiligte eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen, und es seien an den Geschäfts- und Privatadressen der Angeschuldigten und eventuellen Mitbeteiligten Hausdurchsuchungen durchzuführen und die relevanten Dokumente zu beschlagnahmen. Der Beschwerdeführer strebt folglich eine Verurteilung der Beschuldigten an. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich allein dem Staat zusteht und der Beschwerdeführer deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer Verurteilung der Beschuldigten hat, und da er nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG oder Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 81 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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