Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_376/2011

6B_376/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 9. Mai 2011.

Erwägungen

1.

X.________ befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Nachdem er eine Anhörung verweigert hatte, wurde er am 28. Januar 2011 von der Direktion wegen mehrfacher Beschimpfung des Personals, Verstosses gegen die Arbeitspflicht, mehrfacher Widerhandlungen gegen Weisungen und Ermahnungen des Personals sowie Störung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit 12 Tagen Arrest bestraft. Dagegen gerichtete Rechtsmittel wurden durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 15. März 2011 und durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer moniert, dass er Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht habe (Beschwerde S. 8 Ziff. 2). Da die Vorinstanz indessen nicht zum Justizvollzug des Kantons Zürich gehört, ist sein Anspruch gewahrt worden.

3.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-12 E. 2-6). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen befasst, ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf das rechtliche Gehör macht der Beschwerdeführer geltend, es stimme nicht, dass er keine Akteneinsicht verlangt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 6). Die Vorinstanz stellt indessen fest, es sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.4). Diese Feststellung könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darin wird nur ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der Direktion sprechen wollen.

Dem Beschwerdeführer wird unter anderem ein Verstoss gegen die Arbeitspflicht vorgeworfen. Seiner Ansicht nach ist eine solche Arbeitspflicht rechtswidrig (Beschwerde S. 7/8 Ziff. 1 und 3). Gemäss dem von ihm selber zitierten Art. 90 Abs. 3 StGB wird der in den Vollzug einer Massnahme Eingewiesene zur Arbeit angehalten, wenn er arbeitsfähig ist und seine stationäre Behandlung oder Pflege es erfordert oder zulässt. Selbstverständlich bedeutet dies eine "eigentliche Arbeitspflicht", wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass Letzteres nicht der Fall gewesen wäre, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Da eine gesetzliche Grundlage vorliegt, und die Anordnung der Arbeitspflicht auch verhältnismässig ist, kann von einer Verletzung von Art. 36 BV nicht die Rede sein. Der Foltervorwurf ist abwegig.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die verhängte Disziplinarstrafe sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (Beschwerde S. 5 Ziff. 1 und 3). Selbst wenn die 12 Tage Arrest, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, als hart erscheinen mögen (angefochtener Entscheid S. 11 E. 5.5), liegen sie angesichts der von der Vorinstanz angegebenen Gründe noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Zur Frage des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Vorinstanz geäussert (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 E. 5.6). Ihre Ausführungen verstossen jedenfalls nicht gegen Art. 8 BV.

In E. 6 spricht die Vorinstanz von zwei Daten, die nicht zum vorliegenden Fall zu passen scheinen (angefochtener Entscheid S. 12). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht moniert (Beschwerde S. 4). Indessen ist es für den Ausgang der Sache irrelevant.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 97 e Art. 109 — letto nella versione del 1 aprile 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 8, Art. 9 e Art. 36 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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