Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_39/2009

6B_39/2009

Rubrum

{T 0/2}

6B_39/2009/sst

Urteil vom 12. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

B.________,

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Oktober 2008.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde im Berufungsverfahren eine Ehrverletzungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren sowie den Beschwerdegegnern eine Entschädigung für das gesamte Verfahren zu bezahlen (Ziff. 2 a - c).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden ans Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit einen Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des bemängelten Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht darf nicht über diese Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer stellt sechs Begehren, die das kantonale Verfahren betreffen (Beschwerde S. 1/2). Begehren 3 und 5 betreffen die Genugtuung, die dem Beschwerdeführer zu bezahlen sei, sowie die Kosten der Gegendarstellung in einer Zeitschrift. Die übrigen Begehren 1, 2, 4 und 6 betreffen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren um Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Ehrverletzung. Folglich ist auf die Begehren 3 und 5 von vornherein nicht einzutreten.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstossen haben könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106, Art. 107 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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