Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_391/2012

6B_391/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch X.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verbleib in Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 4. Juni 2012.

Erwägungen

1.

Da sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies immer wieder renitent verhalten und das Personal bedroht sowie beschimpft haben soll, wurde er in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3). Dagegen wendet sich der Vater des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde vom 28. Juni 2012 ans Bundesgericht, in welcher er vor allem Vorwürfe gegen die schweizerischen Behörden erhebt (act. 1). Am 4. Juli 2012 teilte ihm das Bundesgericht gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BGG mit, er sei als Vertreter seines Sohnes vor Bundesgericht nicht zugelassen, weil in Strafsachen Parteien nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde ihm eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 13. Juli 2012 angesetzt, ansonsten die Eingabe vom 28. Juni 2012 unbeachtet bleibe (act. 5). Innert Frist wendet sich der Vater des Beschwerdeführers am 7. Juli 2012 erneut ans Bundesgericht. Auch diese Eingabe beschränkt sich auf Vorwürfe gegen die Behörden der Schweiz (act. 6). Der Mangel wurde indessen nicht behoben. Da keine vom Beschwerdeführer persönlich oder einem zugelassenen Vertreter unterschriebene Beschwerde vorliegt, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die vor Bundesgericht entstandenen Kosten waren unnötig. Sie sind dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen, da er sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 40, Art. 42, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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