6B_404/2026
6B_404/2026
Rubrum
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Nötigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit, stationäre therapeutische Massnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2026 (SB250370-OU/Ubs).
Erwägungen
1.
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 5. Februar 2026 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2025 fest. Es stellte weiter fest, die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der mehrfachen Nötigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sprach es die Beschwerdeführerin frei. Es bleibe damit bei der Feststellung, dass diese den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Das Obergericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme für die Dauer von einem Jahr an und regelte zudem die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie macht zusammengefasst geltend, es gehe um Entführung, Vergewaltigung, Misshandlungen, Manipulation, Drohung und Erpressungen. Sie wolle "alle Asservate Gegenstände zurück" und "keine Psychi" weder für ihre Tochter noch für sich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill