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6B_462/2026

6B_462/2026

Rubrum

Verfügung vom 31. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH,

2. B.________ GmbH,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zollinger,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Mai 2026 (SST.2025.130).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 2. Juli 2026 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Mai 2026 wurde mit Eingabe vom 29. Juli 2026 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill