Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_481/2019

6B_481/2019

Rubrum

Urteil vom 13. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung der Verkehrsreglen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Februar 2019 (SU180029-O/U/cwo).

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung ist der angefochtene Entscheid am 4. März 2019 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 3. April 2019 beim Bundesgericht eingereicht werden müssen. Sie wurde indessen erst am letzten Tag der Frist in Alexandria, Ägypten, dem DHL Paket- und Brief-Expressdienst übergeben, was indessen nicht fristwahrend ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), und traf am 5. April 2019 in der Schweiz und am 18. April 2019 beim Bundesgericht ein und ist somit verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 48, Art. 66, Art. 100 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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