Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 18 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_493/2007

6B_493/2007

Rubrum

{T 0/2}

6B_493/2007 /rom

Urteil vom 22. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

Gegenstand

Honorar der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2007.

Sachverhalt

A.

Die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau hiess am 12. August 2007 die Beschwerde Fürsprecher X.________s gegen die Kürzung seines Honorars für die amtliche Verteidigung von A.________ gut und wies das Bezirksgericht Aarau an, dessen Restforderung zu begleichen, soweit dies nicht schon geschehen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Sie nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2). Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Inspektionskommission aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Obergericht anzuweisen, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 935.60 zuzusprechen.

C.

Die Inspektionskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers für eine amtliche Verteidigung. Das Hauptverfahren, in welchem der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger tätig war, ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten für die private und/oder amtliche Vertretung - sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder mit separatem Entscheid beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die kantonale letzte Instanz sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben.

Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Einschränkung. Wie sich aus der Begründung ergibt, wendet er sich indessen nur gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch die Inspektionskommission. Angefochten ist damit einzig Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids.

2.

Nach § 36 des unbestrittenermassen auf das Beschwerdeverfahren vor der Inspektionskommission Anwendung findenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 (VRPG) "ist dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen". Die Inspektionskommission hat diese Bestimmung im angefochtenen Entscheid so ausgelegt, dass eine Parteientschädigung nur bei anwaltlicher Vertretung zuzusprechen ist. Dementsprechend hat es dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verweigert.

Diese Auslegung kann sich auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützen. Parteientschädigungen in der Regel anwaltlich vertretenen Parteien vorzubehalten, entspricht zudem weit verbreiteter, auch vom Bundesgericht angewandter Praxis (BGE 125 II 518). Es kann daher keine Rede davon sein, die Inspektionskommission habe § 36 VRPG willkürlich angewandt, die Rüge ist unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK ergebe sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine angemessene Parteientschädigung, wenn er seine Entschädigungsansprüche auf dem Beschwerdeweg durchsetzen muss.

Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518) als auch im kantonalen (Entscheid 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, E. 3c) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu. Die Rüge ist begründet.

4.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die Inspektionskommission zurückzuweisen. Eine direkte Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, wie sie der Beschwerdeführer im Eventualantrag zulässigerweise (Art. 107 Abs. 2 BGG) fordert, fällt ausser Betracht, da das Bundesgericht nicht in der Lage ist, die Angemessenheit der Forderung des Beschwerdeführers zu überprüfen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Anspruch auf eine Parteientschädigung, für welche der Kanton Aargau aufzukommen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2007 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 68, Art. 78 e Art. 107 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 14 giugno 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2009, 1 giugno 2010, 23 febbraio 2012, 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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