Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_556/2014

6B_556/2014

Rubrum

Urteil vom 15. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Mai 2014.

Erwägungen

1.

Das Statthalteramt des Bezirks Uster sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2012 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf einer Autobahn um 30 km/h schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 460.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Bezirksgericht Uster sprach ihn am 27. Februar 2013 im gleichen Sinne schuldig und büsste ihn ebenfalls mit Fr. 460.--. Auf dessen Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Mai 2014 den bezirksgerichtlichen Schuldspruch. Anstelle einer Busse verurteilte es ihn zu 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

2.

2.1

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Die Vorinstanz, welche die erst-instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit beschränkter Kognition überprüft hat (Art. 398 Abs. 4 StPO), schliesst sich den Ausführungen der Erstinstanz an. Der Personenwagen xxx sei auf der Oberland-Autobahn A 53 wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit geblitzt worden. Der Beschwerdeführer sei Halter des auf der Radaraufnahme abgebildeten Personenwagens. Seine Haltereigenschaft bilde Indiz für seine Täterschaft. Sodann bestehe eine frappante Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem auf dem Radarbild abgelichteten Lenker, was zusätzlich klar dafür spreche, dass er das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug verwenden könne, habe er jegliche Angaben unter Verweis auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht verweigert. Unter den gegebenen Umständen wäre von ihm jedoch eine entsprechende Erklärung zu erwarten gewesen. Deren Fehlen dürfe daher als weiteres Indiz gegen ihn gewertet werden, ohne dass dadurch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt werde. Die Sachverhaltsfeststellung durch die erste Instanz sei nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 4 ff.).

2.2

Wie im Verfahren vor den Vorinstanzen bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Täterschaft. Er sei definitiv nicht der Lenker, der zu schnell gefahren sei. Das Radarbild lasse nicht klar erkennen, wer der Lenker des Personenwagens sei. Das Urteil beruhe auf einer Annahme und nicht auf bewiesenen, plausiblen Fakten oder einem Geständnis. Mit diesen Vorbringen bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Soweit er vor Bundesgericht lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte wiederholt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend zu befassen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich seine Kritik als unbegründet. Er verkennt, dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen. Dieses Vorgehen ist allgemein anerkannt und verletzt als solches weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur (grossen) Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem fotografierten Fahrzeugführer sind nicht zu beanstanden. Letzterer ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf dem Radarbild gut erkennbar. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Fahrzeug am Tatabend von einer Drittperson benutzt wurde, durfte die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers gestützt auf seine Haltereigenschaft, sein Aussageverhalten sowie das Radarbild als ausreichend indiziert qualifizieren und damit ohne Willkür bejahen.

3.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 398 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 97, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 — letto nella versione del 18 maggio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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