Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_568/2024

6B_568/2024

Rubrum

Urteil vom 23. September 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unzulässige Berufungsanmeldung, Nichteintreten auf Berufung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juni 2024 (SB240216-O/U/cwo).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2024.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2024 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 21. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Die mittels Rückschein versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024 die gesetzliche und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. September 2024 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Rückschein versandte Verfügung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Da der Beschwerdeführer mit Post vom Bundesgericht rechnen musste, gilt sie gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt. Die Verfügung wurde zudem auch noch mit A-Post versandt. Dass der Beschwerdeführer beide Verfügungen erhalten hat, bestätigt er im Übrigen in seinen Eingaben, die am 19. August und 10. September 2024 beim Bundesgericht eingegangen sind. Gründe, die gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses sprechen könnten, werden darin nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist damit androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Citato in