Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_603/2009

6B_603/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Juni 2009.

Sachverhalt

A.

Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald sprach X.________ am 29. Januar 2009 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überfahren der Strassenmitte beim Einspuren zum Linksabbiegen (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 300.--.

Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 8. Juni 2009 das erstinstanzliche Urteil.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Juli 2009 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und sie freizusprechen.

C.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre kantonalen Eingaben verweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis).

2.

Das Obergericht hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

Die Beschwerdeführerin fuhr am 29. August 2008 hinter Y.________ auf der Burgdorfstrasse in Langnau her. Um links am Fahrzeug von Y.________ vorbei in die Querstrasse einbiegen zu können, setzte sie den linken Blinker, spurte auf die Gegenfahrbahn ein und fuhr neben Y.________ her. Da auf der Höhe der Querstrasse beide Fahrzeuglenkerinnen nach links abbogen, kam es zu einer seitlichen Kollision im Bereich der Fahrertüre von Y.________.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht in rechtlicher Hinsicht geltend, es sei nicht von einem eigentlichen Einspuren, sondern von einem beginnenden Überholmanöver mit nachfolgendem Linksabbiegen auszugehen. Die Vorinstanz habe sich zu wenig mit der ratio legis der Bestimmung von Art. 36 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRV auseinandergesetzt. Da von Y.________ keinerlei Anzeichen ausgingen, dass ein Linksabbiegen bevorstehe, und weder nachfolgende noch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer behindert worden seien, sei ein kurzes Befahren der Gegenfahrbahn zulässig gewesen.

3.2

Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRV). Dies gilt auch, wenn die Strasse keine Markierungen aufweist (vgl. BGE 93 IV 99 E. 2a S. 103).

3.3

Ausgangspunkt der Gesetzesanwendung ist der Gesetzestext. Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 142; 131 II 217 E. 2.3 S. 221; 128 IV 272 E. 2, je mit Hinweisen). Der Wortlaut und die ratio legis der Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRV sind klar und bedürfen keiner über den Gesetzestext hinausgehenden Auslegung. Anders als bei einem Überholmanöver auf gerader Strecke muss die Fahrt beim Linksabbiegen verlangsamt werden. Der Fahrer muss seine Aufmerksamkeit zudem nicht bloss auf den Gegenverkehr, sondern auch auf die Verkehrssituation in der Einmündungsstrasse richten. Er kann nicht, wie beim Überholen, zügig auf der Gegenfahrbahn an dem zu überholenden Fahrzeug vorbeifahren. Ein Einspuren auf der Gegenfahrbahn beim Abbiegen nach links weist daher ein ungleich höheres Gefahrenpotential auf als ein Überholmanöver und ist deshalb von Gesetzes wegen verboten. Steht ein Linksabbiegen bevor, darf demzufolge nicht zum Überholen angesetzt werden, wenn das Überholmanöver nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, so dass das Einspuren auf der Gegenfahrbahn zu erfolgen hätte. Nicht gefolgt werden kann der Lehrmeinung, wonach die Strassenmitte beim Einspuren überfahren werden darf, wenn Gewissheit besteht, dass dadurch der vortrittsberechtigte Gegenverkehr in keiner Weise behindert wird (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 759 S. 344 mit Hinweisen auf weitere Autoren).

3.4

Die Beschwerdeführerin überfuhr in Missachtung von Art. 36 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRV beim Abbiegen nach links die Strassenmitte. Sie machte sich damit der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar.

4.

Für die rechtliche Qualifikation der einfachen Verkehrsregelverletzung unerheblich ist, ob Y.________ die bevorstehende Richtungsänderung anzeigte. Die Fahrweise der Beschwerdeführerin wäre auch strafbar, wenn diese berechtigterweise davon hätte ausgehen dürfen, Y.________ werde ihre Fahrt auf der Burgdorfstrasse fortsetzen. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Frage, ob Y.________ den linken Blinker setzte, vor dem Abbiegen einspurte und ihre Geschwindigkeit verlangsamte, zu Unrecht unbeantwortet gelassen, ist daher nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 36 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66, Art. 97 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Ordinanza sulle norme della circolazione stradale, Art. 13 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 aprile 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 15 gennaio 2017, 7 maggio 2017, 1 febbraio 2019, 1 gennaio 2021, 9 febbraio 2021, 20 maggio 2021, 1 aprile 2022, 15 luglio 2023, 1 aprile 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.

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