Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_616/2020

6B_616/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zwangsmedikation (stationäre therapeutische Massnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. April 2020 (VD.2020.48).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

Vorliegend geht es um eine Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 8. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Indes ist klar, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen und entsprechend die betreffende Anordnung aufgehoben haben möchte. Diesbezüglich fehlt indes jegliche Begründung. Das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme insbesondere auf die zugrunde liegende stationäre Massnahme, das erstellte Gutachten und die Legalprognose namentlich zur gesetzlichen Grundlage, Interessenabwägung, Notwendigkeit einer Behandlung sowie zur Verhältnismässigkeit geäussert. Darauf nimmt der Beschwerdeführer keinerlei Bezug. Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt indessen ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Inwiefern das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 59 — letto nella versione del 3 marzo 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 47, Art. 66, Art. 95 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in