Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 9 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_618/2013

6B_618/2013

Rubrum

Urteil vom 29. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,

2. Y.________,

vertreten durch Advokat Toni Thüring,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2013.

Sachverhalt

A.

Im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung von Y.________ vom 9. August 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafuntersuchung gegen den Polizeibeamten X.________ wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Amtsmissbrauch. Sie stellte das Verfahren mit Verfügung vom 15. Februar 2013 ein.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schützte am 23. April 2013 die Beschwerde von Y.________ teilweise. Es hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

C.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Einstellung des Strafverfahrens zu bestätigen.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern weist die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen. Der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die rechtliche Wirkung des angefochtenen Entscheids erschöpft sich in einer Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. Wie die Einleitung des Vorverfahrens (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 3 StPO) oder die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2 StPO) nicht anfechtbar sind, kann auch der Zwischenentscheid über die Fortführung der Untersuchung nicht Gegenstand eines selbstständigen Beschwerdeverfahrens sein (Urteil 6B_3/2013 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Im Rahmen der eröffneten bzw. nun fortzuführenden Untersuchung stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Tatvorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StPO). Es steht somit fest, dass ein abschliessender Endentscheid ergehen wird, der seinerseits wiederum den ordentlichen Rechtsmitteln unterliegt. Auf die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, ansonsten sich das Bundesgericht zweimal mit der gleichen Sache zu befassen hätte (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.2; 133 IV 121 E. 1.3).

1.3

Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei dieser Beurteilung verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4). Zum heutigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 2, Art. 6, Art. 7, Art. 300, Art. 318 e Art. 324 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 92 e Art. 93 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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