Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_677/2008

6B_677/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_677/2008 /hum

Urteil vom 23. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

Xa.________,

Beschwerdeführer,

handelnd durch Xb.________ und Xc.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

gegen

Kreisschulpflege Lotten, Sonnhalde 1, 5503 Schafisheim,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anspruch auf gerichtliche Beurteilung

(Art. 41 Abs. 1 JStG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Lenzburg vom 21. Mai 2008.

Sachverhalt

A.

Der Jugendliche Xa.________ wurde beschuldigt, am 29. Oktober 2007 einen Mann (Jahrgang 1934) angefahren und verletzt zu haben.

Der Schulrat des Bezirks Lenzburg bestätigte am 21. Mai 2008 den erstinstanzlichen Entscheid der Schulpflege vom 10. März 2008 und bestrafte Xa.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletzten in Anwendung von Art. 23 JStG mit drei Tagen Arbeitsleistung, verpflichtete ihn zu einem Entschuldigungsschreiben und erteilte ihm einen Verweis.

B.

Xa.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Entscheid des Schulrats aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die Sache an den Schulrat zurückzuweisen.

Xa.________ und der Schulrat wurden zur Vernehmlassung in der Verfahrensfrage eingeladen und nahmen Stellung.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

1.1

Gemäss § 13 Abs. 4 StPO/AG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung können Beschlüsse und Urteile der Schulpflege beim Bezirksschulrat angefochten werden, dessen Entscheid endgültig ist (ferner § 24 Dekret über die Jugenstrafrechtspflege [DJStP]). Die Vorinstanz hat als Bezirksschulrat geurteilt.

1.2

Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG haben die Kantone gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar (BGE 133 IV 267). In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass sie keine gerichtliche Instanz ist. Sie ist somit keine Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3

Der Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG bestand ungeachtet der im Urteilszeitpunkt fehlenden bundesrechtskonformen Ausführungsgesetzgebung. Gemäss der auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzten Fassung von § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 lit. f StPO/AG können Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen beim Jugendgericht angefochten werden (ebenso § 24 DJStP in der revidierten Fassung). Somit dürfte das Jugendgericht als das zuständige Gericht zu bestimmen sein (vgl. BGE 133 IV 267 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer darf aus dem bundesrechtswidrigen früheren Verfahrensrecht kein Rechtsnachteil erwachsen.

2.

Aufgrund der besonderen Umstände werden dem Beschwerdeführer, obwohl er formell unterliegt, keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau können keine Gerichtskosten überbunden werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schulrat des Bezirks Lenzburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 68 e Art. 80 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sul diritto penale minorile, Art. 23 e Art. 41 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2019, 23 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 luglio 2025.

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