Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_68/2014

6B_68/2014

Rubrum

Urteil vom 5. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 29. November 2013.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm die Vorinstanz in einem kantonalen Beschwerdeverfahren am 29. November 2013 eine Entschädigung verweigerte, obwohl er obsiegt hatte. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Staat sei nur einem Beschuldigten, nicht aber einem Strafkläger wie dem Beschwerdeführer gegenüber entschädigungspflichtig (Urteil S. 5 lit. b/bb). Soweit sich das Entschädigungsbegehren gegen den Beschuldigten richte, sei es vom Beschwerdeführer weder beziffert noch belegt worden (Urteil S. 5 b/cc).

Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, der Staat sei einem Strafkläger gegenüber nicht entschädigungspflichtig, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

In Bezug auf eine allfällige Entschädigungspflicht des Beschuldigten führt der Beschwerdeführer aus, er habe immer wieder Fr. 488.-- gefordert, und das genüge, wenn beantragt werde "alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen" (Beschwerde S. 4 unten). Aus welchem Grund dies angesichts der klar anders lautenden Regelung von Art. 433 Abs. 2 StPO so sein sollte, vermag er indessen nicht zu sagen. Im Übrigen hat er im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2013 im Gegensatz zu seiner Behauptung keinen Betrag genannt (Beschwerdebeilage 9). Und in einer früheren Eingabe vom 25. Mai 2013 hat er zwar von Fr. 488.-- gesprochen, diesen Betrag indessen entgegen der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht belegt (Beschwerdebeilage 4 S. 5). Inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht verstossen haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

Enthält der angefochtene Entscheid eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem der Beschwerde in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Forderung nicht substanziiert, kein Erfolg beschieden ist, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung nicht befassen, wonach dem Beschwerdeführer nur geringfügige Nachteile entstanden sind (Urteil S. 5 lit. b/cc).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 433 — letto nella versione del 21 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 95 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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