Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_7/2021

6B_7/2021

Rubrum

Urteil vom 19. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020 (AK.2020.346-AK).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 17. März 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, nahm eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf üble Nachrede am 18. August 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Inwiefern ihm ein Vermögensschaden unmittelbar im Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein soll, zeigt er nicht auf. Auch dem angefochtenen Entscheid kann insoweit nichts entnommen werden. Dass er dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu zahlen hat (vgl. nachstehend E. 5), stellte, wenn überhaupt, einen mittelbaren Schaden dar, welcher eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO von vornherein nicht zu begründen vermöchte. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist zudem nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend ebenfalls weder dargetan noch offensichtlich ist. Dem Beschwerdeführer fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

4.

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

5.

Das nicht anhand genommene Verfahren bezieht sich auf ein Antragsdelikt (vgl. Art. 173 ff. StGB). Entsprechend auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine an den Beschwerdegegner zu zahlende Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 476; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Entschädigung wendet, genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Entschädigung der Sache nach und/oder vom Umfang her unangemessen sein und inwiefern die Vorinstanz das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen überschritten haben soll.

6.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 173 — letto nella versione del 1 luglio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 e Art. 49 — letto nella versione del 1 febbraio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 115, Art. 432 e Art. 436 — letto nella versione del 1 febbraio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 81 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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