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6B_70/2009

6B_70/2009

Rubrum

{T 0/2}

6B_70/2009/sst

Urteil vom 10. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. September 2008.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegner A.C.________ und B.C.________ sowie D.________von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) freigesprochen wurden. In Bezug auf die Frage der Legitimation vor Bundesgericht beruft sie sich auf Art. 81 BGG und führt aus, sie habe vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und besitze ein rechtlich geschütztes Interesse als Privatstrafklägerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie habe Zivilforderungen geltend gemacht und sei unmittelbar in ihren finanziellen Verhältnissen geschädigt. Da sie ebenso in ihren Interessen bezüglich des Schutzes von Urheberrechten und des unlauteren Wettbewerbs verletzt sei, sei sie zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 4 Ziff. 3).

Da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen), hat die Beschwerdeführerin als Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 133 IV 228 E. 2). Sie macht zu Recht auch nicht geltend, im kantonalen Verfahren zur Vertretung der Privatklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft befugt gewesen zu sein. Aus ihrer Stellung als Privatklägerin kann sie daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Beschwerdebefugnis ableiten (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 4 BGG e contrario). Sie ist daher zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 81 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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