Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_704/2021

6B_704/2021

Rubrum

Urteil vom 15. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 9. Juni 2021 (BB.2021.151-152).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 8. Februar 2021) bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen eine Bundesstrafrichterin ein. Dieselbe Strafanzeige reichten die Beschwerdeführer auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ein, welche die Eingaben an die Bundesanwaltschaft weiterleitete. Diese nahm eine Strafuntersuchung am 15. Februar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 9. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 9. Juni 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 79, Art. 108 e Art. 113 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la vigilanza sul Tribunale penale federale, il Tribunale amministrativo federale e il Tribunale federale dei brevetti, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023.

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