Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_706/2015

6B_706/2015

Rubrum

Urteil vom 10. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt.

Gegenstand

Unbekannt.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 19. Juni 2015 eine "Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft St. Gallen/Beschwerde gegen die Kantonspolizei St. Gallen" ein. Da der Eingabe entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 6. Juli 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Mit - verspätetem - Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte der Beschwerdeführer das Bundesgericht auf, die Unterlagen in dieser Sache bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen selber einzufordern. Dies ist indessen nicht Sache des Bundesgerichts. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts von dessen trölerischer Art der Prozessführung kommt ein Absehen von Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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