Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_734/2014

6B_734/2014

Rubrum

Urteil vom 5. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Menschenwürde und Fairnessgebot (Art. 3 StPO, 7 und 29 BV, 6 EMRK),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. April 2014.

Sachverhalt

A.

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 21. März 2011 der Anstiftung zum gewerbsmässigen Betrug und am 30. Mai 2011 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen.

B.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Schuldsprüche am 4. April 2014 mit Ausnahme eines Betrugsvorwurfs, von dem es ihn freisprach. Es setzte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 10 Monate fest.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur korrekten Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 StPO, Art. 7 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK (Menschenwürde und Fairnessgebot). Zur Begründung führt er aus, die Strafgerichtspräsidentin habe ihn anlässlich der Urteilseröffnung als "Halunken" beschimpft. Ehrverletzende Äusserungen gehörten nicht in eine Urteilsbegründung, insbesondere wenn sie nicht zur Umschreibung des zu beurteilenden deliktischen Verhaltens dienten, sondern vollkommen unnötig seien. Es brauche nicht ausgeführt zu werden, dass dies sonst zu einer Verrohung der Justiz führe und den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.

1.2

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Opfer einer Beschimpfung geworden zu sein, legt ansonsten aber nicht dar, inwiefern eine Verletzung seiner Menschenwürde geschehen sein soll. Eine blosse Beschimpfung reicht zur Annahme einer solchen jedenfalls nicht aus. Damit eine die Menschenwürde verachtende oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss sie eine gewisse Schwere erreichen (vgl. Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 ff. zu Art. 3 StPO mit Hinweisen auf die Kasuistik). Dies ist hier nicht der Fall. Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung vor erster Instanz tatsächlich als Halunke bezeichnet worden sein, geschah dies im Kontext seiner Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten wie Betrug, Urkundenfälschung etc. In diesem Zusammenhang betraf der Begriff ihn als verurteilten Straftäter und nicht ihn als Person oder in seiner Werthaftigkeit als Mensch. Eine Verletzung der Menschenwürde ist nicht gegeben.

1.3

Inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Die geltend gemachte Beschimpfung soll im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stattgefunden haben, mithin nach Abschluss von Strafuntersuchung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung. Dass er zuvor schon menschenunwürdig behandelt worden sei oder andere Verfahrensrechte verletzt wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige, allenfalls unangebrachte Äusserung während der Urteilsbegründung das gesamte zuvor korrekt geführte Verfahren unfair werden lassen soll. Eine Verletzung des Fairnessgebots ist nicht auszumachen.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 3 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65 e Art. 66 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 7 e Art. 29 — letto nella versione del 18 maggio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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