Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 104 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_820/2011

6B_820/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. März 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung (Art. 180 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. November 2011.

Erwägungen

1.

Nachdem X.________ seine Freundin in Basel in den Rhein gestossen und danach an ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, wurde er am 15. Januar 2010 wegen Gefährdung des Lebens und Vergewaltigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig.

Da X.________ nicht sein Verhalten, sondern seine Freundin als Ursache seiner Probleme ansah, hegte er gegen sie einen enormen Groll. Seinem Psychiater gegenüber offenbarte er immer wieder Rachegelüste. Am 12. November 2010 erklärte er im Rahmen einer weiteren Sitzung, dass er sich an seiner Freundin, welche ihn falsch angeschuldigt habe, rächen werde. Er werde sie suchen, vergewaltigen und umbringen. Es sei ihm egal, dass dies dann alle wissen würden und er eine weitere Strafe von mehreren Jahren zu gewärtigen hätte. Schliesslich verabschiedete er sich von seinem Psychiater, indem er ihm im Unterschied zu früher beide Hände schüttelte. Er lehnte einen weiteren Termin ab, bedankte sich "für alles" und teilte mit, dass er "das jetzt erledigen" müsse.

Der Psychiater, der die Äusserungen äusserst ernst nahm, liess sich vom Arztgeheimnis entbinden und erstattete Meldung bei der Polizei.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 17. Februar 2011 wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Entscheid am 28. November 2011.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, das Urteil vom 28. November 2011 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.

2.

Die kantonalen Richter erachteten den in der Anklage skizzierten Sachverhalt als erstellt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts, insbesondere S. 9 oben). Diese Feststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Die Rüge ist in der Beschwerde präzise vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer im Text seiner Eingabe an verschiedenen Stellen einfach das in Klammern gesetzte Wort "bestritten" einfügt, genügt die Eingabe den Anforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch schwere Drohung vorsätzlich in Schrecken oder Angst versetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht direkt seiner Freundin gegenüber gedroht, sondern diese wurde nach der Anzeige des Psychiaters erst durch die Polizei auf die Drohung aufmerksam. Wie vor der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, der subjektive Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt, denn er habe nicht voraussehen können, dass sich der dem Berufsgeheimnis unterstehende Psychiater vom Geheimnis entbinden lassen und die Drohungen der Polizei melden würde. Seiner Ansicht nach ist die Vorstellung, dass ein Psychiater so vorgehen würde, "in jeder Hinsicht abwegig" (Beschwerde S. 2 Ziff. 4).

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 3). Ob dem Beschwerdeführer eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht sogar erwünscht gewesen sein könnte, kann offen bleiben. Jedenfalls kann davon, dass er einfach seine aggressiven Gefühle der Freundin gegenüber mit dem Psychiater aufrichtig und der Sache angemessen besprochen hätte (Beschwerde S. 2 Ziff. 5), nicht die Rede sein. Angesichts der Vorgeschichte und seines auffälligen Verhaltens an der Therapiesitzung und insbesondere an deren Ende musste der Psychiater, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei entschlossen, die angedrohte Straftat der Freundin gegenüber zu begehen. Unter den gegebenen Umständen war zu erwarten, dass der Psychiater den Schutz der Freundin des Beschwerdeführers höher als seine Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er sich entbinden lassen konnte, einstufen würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein. Das Vorbringen, dem Psychiater sei ein Fehlverhalten vorzuwerfen (Beschwerde S. 4 Ziff. 13), ist abwegig. Folglich nahm der Beschwerdeführer mindestens in Kauf, dass seine Freundin von seiner Drohung erfahren könnte. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Drohung ist nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 180 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 97, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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