Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_840/2013

6B_840/2013

Rubrum

Urteil vom 10. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

handelnd durch den Vater und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung, aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 4. September 2013.

Erwägungen

1.

Das Jugendgericht Zürich ordnete für den Beschwerdeführer am 8. November 2012 eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an. Am 30. August 2013 wies ihn die Jugendanwaltschaft Zürich vorübergehend in eine geschlossene Einrichtung ein. Dagegen führte er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Zudem stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht wies das Gesuch am 4. September 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verfügung vom 4. September 2013 sei aufzuheben. Der beim Obergericht hängigen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er bis zum Entscheid in der bisherigen Platzierung zu belassen bzw. dorthin zurückzuversetzen. Eventualiter sei die Inhaftierung in einer geschlossenen Einrichtung bis maximal zum 15. September 2013 zu befristen.

2.

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid in einer Strafvollzugssache im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist bei der vorübergehenden Einweisung in eine geschlossene Einrichtung erfüllt.

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98 BGG). Als Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung fällt der angefochtene Entscheid unter diese Regelung. Für entsprechende Einwendungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz stellt fest, die vorübergehende geschlossene Unterbringung in Krisensituationen könne von den Vollzugsbehörden im Rahmen einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG schnell angeordnet werden. Wenn innerhalb der Massnahme der Unterbringung die Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung geändert werde, sei kein neues Urteil erforderlich. Aufgrund einer summarischen Durchsicht der Unterlagen handle es sich vorliegend um eine vorübergehende Umplatzierung im Rahmen der durch das Jugendgericht angeordneten Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG, weshalb einstweilen von der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zum Erlass der angefochtenen Verfügung auszugehen sei. Aufgrund der Situation, wie sie die Jugendanwaltschaft zum Ausdruck gebracht habe, bestehe kein Anlass, die vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung sofort rückgängig zu machen.

Was an der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte, ist seiner Eingabe nicht zu entnehmen. Er äussert sich zur Vorgeschichte (Beschwerde S. 3-6) und rügt, die Versetzung sei nicht zulässig gewesen (Beschwerde S. 6-10). Indessen kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, ob die kantonalen Behörden durch die vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Einrichtung das JStG verletzt haben.

Der Beschwerdeführer macht nur ganz am Rande geltend, die Platzierung in einem Gefängnis bei einem Minderjährigen, der sich nichts zuschulden habe kommen lassen, sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unhaltbar und laufe Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 EMRK zuwider (Beschwerde S. 7). Damit verkennt er, dass seine vorübergehende Einweisung in eine geschlossene Einrichtung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz gegen die erwähnten Normen der BV und der EMRK verstossen könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 78, Art. 93, Art. 98, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 luglio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 — letto nella versione del 3 marzo 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sul diritto penale minorile, Art. 15 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2019, 23 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 luglio 2025.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 5 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.

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