Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_848/2021

6B_848/2021

Rubrum

Urteil vom 6. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2021 (BK 21 94).

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren gegen einen Mitarbeiter eines Betreibungsamtes wegen Amtsmissbrauchs und Drohung mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den angeblich fehlbaren Mitarbeiter des Betreibungamts keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 5 SchKG, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom⁠ 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

3.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

4.

Die Kosten- und Entschädigungsregelung stützt die Vorinstanz auf Art. 428 Abs. 1 StPO sowie auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO und BGE 147 IV 47 (angefochtener Beschluss S. 4). Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Zahlung (eines Drittels) der Entschädigung an den Beschuldigten beanstandet, zeigt er nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz die Rechtslage verkannt und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen verletzt haben könnte.

5.

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 81, Art. 90 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 428 e Art. 432 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Verfassung des Kantons Bern, Art. 71 — letto nella versione del 11 dicembre 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 26 settembre 2021, 15 maggio 2022, 1 gennaio 2024, 3 marzo 2024 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 5 — letto nella versione del 1 agosto 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Personalgesetz, Art. 100 e Art. 102 — letto nella versione del 1 maggio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 1 marzo 2023 e 1 gennaio 2024.

Citato in