Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

6B_858/2009

6B_858/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 31. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung; Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 25. August 2009.

Sachverhalt

A.

Das Jugendgericht des Kantons Zug wies X.________ am 20. Februar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Angriffs, Raubs, Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Geldfälschung, Inumlaufsetzens falschen Geldes und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG definitiv in eine Erziehungseinrichtung ein und ordnete zusätzlich eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und Begleitung an. Es bestrafte ihn mit einem Freiheitsentzug von 15 Monaten und schob den Vollzug von zwei Dritteln der Strafe bedingt auf. Zudem verpflichtete es ihn, verschiedene Privatkläger zu entschädigen.

Eine Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 25. August 2009 ab. Es auferlegte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Vorinstanz begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 13 und 14).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verbot der reformatio in peius fliesse "direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 4 BV". Die Vorinstanz habe dieses Verschlechterungsverbot verletzt, indem sie ihm die beabsichtigte Erhöhung des Strafmasses nicht vorgängig angezeigt habe (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2).

2.

Die Vorinstanz erhöhte die zusätzlich zur Erziehungsmassnahme ursprünglich verfügte Freiheitsstrafe von 15 Monaten - wovon 10 bedingt - auf 36 Monate unbedingt. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den pädagogischen Zwischenbericht des Jugendheims Erlenhof vom 4. August 2009, der sich in mehrfacher Hinsicht negativ über das Verhalten des Beschwerdeführers ausgesprochen hatte.

In Kenntnis dieses Berichts äusserten sich die Verteidigung und die Jugendanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zur Frage der Strafzumessung. Insoweit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, kennt der Kanton Zug (noch) kein Verbot der reformatio in peius (siehe aber Art. 391 Abs. 2 StPO/CH, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird). Insoweit durfte sie über das erstinstanzliche Strafmass hinausgehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine derartige Erhöhung des Strafmasses vor dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere dem Fairnessgebot (Art. 29 BV) standhält.

3.

Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet grundsätzlich ein faires Verfahren im Rahmen der Rechtsanwendung. Ein Ausfluss dieser Verfahrensgarantie liegt im Verhalten der Behörden (und der Parteien) nach Treu und Glauben. Im Rahmen ihrer generellen prozessualen Fürsorgepflicht muss die Behörde einen Verfahrensbeteiligten von Amtes wegen informieren, wenn er sich anschickt, einen offensichtlichen Verfahrensfehler zu begehen, der rechtzeitig behoben werden kann. Eine erhöhte Sorgfalt des Entscheidungsträgers ist geboten, wenn die in Frage stehende Rechtsfolge (z.B. Freiheitsentzug) besonders schwerwiegend auf die persönliche Stellung einwirkt (BGE 124 II 265 E. 4a; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, 4. Auflage, S. 821 ff. Ziff. 1 f.).

Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Jugendgerichts Berufung ein in der Hoffnung, das Rechtsmittel führe zu einem für ihn günstigeren neuen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, nicht jedoch dessen Verschärfung. Der Beschwerdeführer konnte sich zwar zum negativen Zwischenbericht des Jugendheims äussern. Doch musste er nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz parallel zur Erziehungsmassnahme die Freiheitsstrafe von 15 Monaten - wovon 10 Monate bedingt - auf 36 Monate unbedingt erhöhen würde. Über eine derartige Erhöhung des Strafmasses hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorgängig orientieren müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

4.

Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Gehörsgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit der Gutheissung der Beschwerde ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton Zug hat dessen Rechtsvertreter angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. August 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Zug hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 391 — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 68 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 e Art. 29 — letto nella versione del 7 marzo 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope, Art. 19a — letto nella versione del 1 gennaio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2012, 4 aprile 2013, 1 ottobre 2013, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 febbraio 2020, 15 maggio 2021, 1 gennaio 2022, 1 agosto 2022, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.

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