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6B_875/2008

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Rubrum

{T 0/2}

6B_875/2008/bri

Urteil vom 12. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger und Ferrari.

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. August 2008.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 28. August 2008 der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probebezeit von zwei Jahren.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, er sei freizusprechen.

2.

In Bezug auf den Vorwurf der Pornographie geht es um eine Szene in einem Videofilm, in welcher eine bekleidete Frau einer anderen auf dem Boden liegenden, an Armen und Beinen gefesselten und nackten Frau wiederholt heissen Kerzenwachs auf Brüste und Rumpf träufelt. Die Vorinstanz stellt dazu fest, die gefesselten Frauen würden so verdinglicht und zum Sexualobjekt degradiert, über welches nach Belieben verfügt werden könne. Das Träufeln von heissem Kerzenwachs auf den gefesselten Körper eines Menschen sei als Darstellung erniedrigender Gewalt zu bezeichnen, auch wenn die bei den Aufnahmen tatsächlich erlittene Einwirkung nicht sehr schmerzhaft gewesen sein sollte und eventuell sogar lediglich als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (angefochtener Entscheid S. 11/12).

Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Es ist zwar fraglich, ob das Träufeln von heissem Kerzenwachs jedenfalls auf empfindliche Körperteile tatsächlich nur als Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Dass der Vorgang "praktisch schmerzfrei" wäre, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 2), stellt eine reine Behauptung dar. Aber entscheidend ist ohnehin, dass eine Darstellung erniedrigender Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (BGE 131 IV 16 S. 19, 128 IV 25 S. 28, 124 IV 106 S. 112, 117 IV 283 S. 284), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Die Erniedrigung der Frau liegt in einem Fall wie dem vorliegenden in ihrer Degradierung zum ohne weiteres verfügbaren (gefesselten) Sexualobjekt sowie darin, dass Gewalt an einem solchen Sexualobjekt verharmlost und angedeutet wird, deren Anwendung steigere das Lustempfinden. Dies kann beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen, Gewalt beim Sex selber anzuwenden. Dieser Effekt ist abzulehnen. Folglich ist die Verurteilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen, soweit sie nicht an der Sache vorbei gehen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie die Höhe der ihm in anderem Zusammenhang zugesprochenen Genugtuung. Seine Ausführungen genügen indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil er nicht sagt, inwieweit die Schlussfolgerungen der Vorinstanz das schweizerische Recht oder die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnten. Mit einer Darstellung der Sache aus eigener Sicht lässt sich das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht begründen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 197 — letto nella versione del 1 ottobre 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 106 e Art. 109 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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