Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6F_11/2012

6F_11/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012.

Erwägungen

1.

Mit Urteil 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein. Diese reicht am 29. Juni 2012 dagegen ein Revisionsgesuch ein.

Die Gründe, aus denen die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, werden in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Demgegenüber kann die rechtliche Würdigung eines Falles im Revisionsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Einleitend zur Begründung ihres Gesuches stellt die Gesuchstellerin fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei bis heute unbeachtet geblieben und es könne nicht sein, dass sie für ihr geringes Verschulden solch hohe Untersuchungskosten zu bezahlen habe. Diese Vorbringen sind unzulässig, denn sie betreffen die rechtliche Würdigung des Falles. Auch in ihren übrigen Ausführungen vermag die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund vorzubringen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 121, Art. 122 e Art. 123 — letto nella versione del 1 aprile 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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