Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

6F_16/2016

6F_16/2016

Rubrum

Urteil vom 27. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016 mangels Legitimation und tauglicher Begründung auf eine Beschwerde nicht ein.

Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie bringt vor, erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sie erst jetzt beweisen könne, dass sich der von ihr beanzeigte Beamte der Kantonspolizei Zürich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe.

2.

Die Revision eines Urteils des Bundesgerichts kann nur verlangt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt, nämlich Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Sie beziehen sich auf das bundesgerichtliche Verfahren. Art. 122 BGG regelt sodann den Revisionsgrund der Verletzung der EMRK und Art. 123 Abs. 1 BGG denjenigen der Einwirkung auf das Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen. Was schliesslich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (neue Tatsachen oder Beweismittel) betrifft, so hat das Bundesgericht entschieden, dass sich dieser Revisionsgrund unter Vorbehalt von Tatsachen, die im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen abzuklären sind, allein auf Urteile bezieht, in welchen das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch eigene ersetzt hat (BGE 134 IV 48).

Die Gesuchstellerin macht keinen der gesetzlichen Revisionsgründe geltend, und aus ihrer Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht, inwiefern ein solcher Revisionsgrund in Bezug auf den aus ihrer Sicht zu revidierenden Nichteintretensentscheid 6B_121/2016 vorliegen könnte.

3.

Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 121, Art. 122 e Art. 123 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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