Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6F_17/2011

6F_17/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_591/2010 vom 6. Oktober 2011.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_591/2011 vom 6. Oktober 2011 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, da die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügte.

Die Gesuchsteller ersuchen gestützt auf Art. 121 und 122 BGG um Revision des Urteils. Art. 122 BGG ist von vornherein nicht anwendbar, weil in der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist.

Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt wurden. Der Umstand, dass der Richter, der das Urteil 6B_591/2011 gefällt hat, Mitglied der SVP ist (Beschwerde S. 6), bildet indessen keinen Ausstandsgrund. Inwieweit er sich durch den Umstand, dass die Gesuchsteller Ausländer sind, hätte beeinflussen lassen, ist nicht ersichtlich. Worauf die von ihnen behauptete persönliche Feindschaft beruhen könnte, sagen sie nicht. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt abzuweisen.

Im Übrigen stellen unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gesuchsteller und des Bundesgerichts keinen Revisionsgrund dar. Soweit die Beschwerdeführer dem Bundesgericht z.B. Willkür vorwerfen, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit sie dem Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last legen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.

Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 64, Art. 66, Art. 121 e Art. 122 — letto nella versione del 5 dicembre 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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