Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

6F_19/2014

6F_19/2014

Rubrum

Urteil vom 25. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Wiedererwägung, Revision oder Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_698/2014 vom 5. August 2014.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht wies am 5. August 2014 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab (6B_698/2014). Dieser ersucht mit Eingabe vom 14. August 2014 um Wiedereerwägung, Revision oder Erläuterung des Urteils vom 5. August 2014.

2.

Die Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dem Bundesgericht sei ein offensichtliches Versehen unterlaufen (Gesuch S. 4). Indessen kann davon, dass das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gesetzt hätte, nicht die Rede sein. In Wirklichkeit bemängelt der Gesuchsteller den Schluss, den das Bundesgericht aus der Aussage seiner Tochter, "dann gingen wir beide zurück an dem Mittagstisch", gezogen hat. Dieser Schluss kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.

4.

Die Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils ist vorgesehen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu. Für Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller nicht nachvollziehen kann (Gesuch S. 6), steht die Erläuterung nicht zur Verfügung.

5.

Das Wiedererwägungs-, Revisions- oder Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Wiedererwägungs-, Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 121, Art. 122, Art. 123 e Art. 129 — letto nella versione del 1 agosto 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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