Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

7B_1009/2025

7B_1009/2025

Rubrum

Urteil vom 30. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen.

Gegenstand

Antrag auf Versetzung; Nichteintreten.

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 14. August 2025 gelangt A.________ mit einem "Antrag auf Versetzung" an das Bundesgericht. Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde A.________ mit Schreiben vom 24. September 2025 aufgefordert, mitzuteilen gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richtet und den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 2. Oktober 2025 einzureichen. Innert Frist reichte A.________ am 26. September 2025 sowie am 2. Oktober 2025 je ein weiteres Schreiben sowie diverse Beilagen ein, u.a. eine "Therapeutische Stellungnahme" aus dem Jahre 2023. Einen anfechtbaren Entscheid reichte er indessen auch innert Frist nicht ein. Es mangelt somit vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, denn das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über einen Antrag auf Versetzung zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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