Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

7B_125/2024

7B_125/2024

Rubrum

Urteil vom 20. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2024 (UE240006-O/Z1).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2023. Am 19. Januar 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht sinngemäss, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm die Sicherheitsleistung zu erlassen.

2.

Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozess-führung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66 — letto nella versione del 1 febbraio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

Citato in