Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

7B_454/2024

7B_454/2024

Rubrum

Urteil vom 28. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alexander Sami,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (470 23 201).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 8. Mai 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. 470 23 201) wurde am 27. Mai 2024 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und B.________, Birsfelden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Citato in