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7B_807/2026

7B_807/2026

Rubrum

Verfügung vom 3. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Juni 2026 (BES.2026.43).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde in Strafsachen vom 19. Juni 2026 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2026 betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung wurde mit Eingabe vom 17. Juli 2026 zurückgezogen.

2.

Das Verfahren 7B_807/2026 ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren 7B_807/2026 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément