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8C_193/2026

8C_193/2026

Rubrum

Verfügung vom 14. Juli 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rückzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026 (IV 2025/38).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 6. Juli 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 11. März 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026 zurückzieht,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder