Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 16 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_209/2010

8C_209/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. März 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Anstalt E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,

Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, 3001 Bern.

Gegenstand

Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 25. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Verfügung der Anstalt E.________ vom 1. Oktober 2009, mit welcher der mit G.________ abgeschlossene Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

in die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. Januar 2010, welche die durch G.________ gegen die Verfügung der Anstalt E.________ vom 1. Oktober 2009 erhobene Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht insofern guthiess, als dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Lohnfortzahlungspflicht teilweise entsprochen und die Anstalt E.________ angewiesen wurde, die Lohnfortzahlung während des laufenden Beschwerdeverfahrens rückwirkend ab 1. Oktober 2009 bis längstens 31. Mai 2011 wieder aufzunehmen; einer allfälligen Beschwerde wurde die Suspensivwirkung vorsorglich entzogen,

in die auf Beschwerde der Anstalt E.________ hin durch das Bundesverwaltungsgericht erlassene Zwischenverfügung 25. Februar 2010, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziff. 1),

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die Anstalt E.________ beantragen lässt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 aufzuheben; der Rechtsvorkehr sei ferner die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Erwägungen

dass es sich bei die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels betreffenden Verfügungen um Anordnungen handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar sind (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),

dass aus den folgenden Gründen offenbleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,

dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 98 BGG; Urteil 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), sodass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG),

dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweist, und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 68, Art. 93, Art. 98, Art. 102, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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