Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_292/2017

8C_292/2017

Rubrum

Verfügung vom 9. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt Basel-Stadt,

Generalsekretariat,

Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Appellationsgerichts Basel-Stadt

vom 29. März 2017.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017, mit welcher dieses die von A.________ beim Bundesgericht am 26. April 2017 (Poststempel) angefochtene Verfügung vom 29. März 2017 aufhob,

Erwägungen

dass mit der erfolgten Aufhebung der Verfügung des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 29. März 2017 der Beschwerde vom 26. April 2017 das Anfechtungsobjekt entzogen ist,

dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (statt vieler: Urteil 8C_911/2012 vom 4. November 2013),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht für hinfällig erweist,

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Citato in