Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

8C_371/2010

8C_371/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

1. B.________,

2. P.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haldimann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. April 2010 (Postaufgabe) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 26. März 2010 sowie in das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Postaufgabe),

Erwägungen

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 ),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass zwar geltend gemacht wird, die vom kantonalen Gericht angeordnete stationäre Abklärung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten führen, diese Behauptung jedoch durch keinerlei Beweismittel auch nur glaubhaft gemacht wird,

dass von den psychiatrischen Fachpersonen, welche die Abklärung durchführen werden, erwartet werden kann, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubrechen,

dass die Versicherte somit durch den vorinstanzlichen Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet,

dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, die Ersparnis an Zeit und Kosten jedoch nicht als bedeutend im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. Urteil 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht eingetreten werden kann,

dass mit diesem Entscheid das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 66, Art. 93 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.

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