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8C_393/2008

8C_393/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. September 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,

Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2008.

Sachverhalt

A.

Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach der 1966 geborenen S.________, die sich im September 2004 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, mit Verfügung vom 13. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

B.

Mit hiegegen erhobener Beschwerde liess die Versicherte beantragen, es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 9. April 2008 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung mit Bezug auf den ab 1. Oktober 2006 abgelehnten Rentenanspruch auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt bis 31. Dezember 2006 eine ganze und ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente zusteht (Dispositiv Ziff. 1). Ausserdem verpflichtete es S.________, Gerichtskosten von Fr. 350.- (abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.-) zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2), und sprach ihr zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu (Dispositiv Ziff. 3).

C.

S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides vom 9. April 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 350.- zurückzuerstatten sowie der IV-Stelle Verfahrenskosten in angemessener Höhe aufzuerlegen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

2.

Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenverlegung im kantonalen Entscheid. Geltend gemacht wird zum einen, die Vorinstanz habe Art. 69 Abs. 1bis IVG verletzt, indem sie der IV-Stelle keine Gerichtskosten auferlegte. Zum anderen hätten der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Ausgang des kantonalen Verfahrens keine Gerichtskosten überbunden werden dürfen.

3.

Es stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation. Nebst anderen, hier nicht interessierenden Kreisen ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Soweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Kostenauferlegung an die IV-Stelle rügt, fehlt es ihr schon am besonderen Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Urteil 9C_22/2008 vom 20. August 2008, E. 6). Mangels Beschwerdelegitimation ist daher diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten

Hingegen sind sowohl die Legitimation zur Beschwerde gegeben als auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt, soweit die Auferlegung von Kosten an die Beschwerdeführerin beanstandet wird. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht hätte von einer Kostenauflage zu ihren Lasten überhaupt absehen sollen, weil das Dispositiv (Ziff. 1) des angefochtenen Entscheides "grundsätzlich" dem von ihr gestellten (erstinstanzlichen) Rechtsbegehren entspreche.

4.2

Die Kostenverteilung erfolgt nach dem Erfolgsprinzip. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Verteilung der Kosten sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsprozess (Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung dieses Rechtsgrundsatzes erfolgt für die erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesslich im kantonalen Recht. Das Bundesrecht enthält weder in Art. 61 ATSG noch in einer anderen Bestimmung eine gesetzliche Normierung des Erfolgsprinzips. Für das thurgauische Verwaltungsgerichtsverfahren ist dieses in § 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 statuiert.

4.3

Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige Rechte, kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und Volkswahlen und -abstimmungen, interkantonales Recht) grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigung praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008, E. 2.2.1; BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 75, B 41/04, E. 9.1.1 [in BGE 132 V 127 nicht publiziert]; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 21 und 22 zu Art. 95). Gleiches gilt für die nach kantonalem Recht vorzunehmende Verlegung der Gerichtskosten.

4.4

Die Verwaltung hat eine bis 30. September 2006 befristete ganze Invalidenrente verfügt. Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente. Das kantonale Gericht hat ihr eine bis 31. Dezember 2006 befristete ganze Rente und ab 1. Januar 2007 eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen. Es hat bei der Kostenverlegung erwogen, die Versicherte sei demnach als teilweise unterliegend zu betrachten und habe Gerichtskosten zu tragen. In der Beschwerde wird in keiner Weise substantiiert, inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrer diesbezüglichen Rüge nicht zu hören.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Hochuli

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 89, Art. 95 e Art. 96 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sull’assicurazione per l’invalidità, Art. 69 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, Art. 61 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 ottobre 2019, 1 gennaio 2021, 18 giugno 2021, 10 novembre 2021, 1 gennaio 2022 e 1 gennaio 2024.

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