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8C_411/2026

8C_411/2026

Rubrum

Verfügung vom 14. Juli 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2026 (63/2025/4).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 9. Juli 2026, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 17. Juni 2026 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2026 aus formellen Gründen zurückzieht,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel